Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge: Unterschiede in der arbeitsmedizinischen Vorsorge einfach erklärt

7. April 2026

Die  arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterscheidet und die auslösenden Kriterien festlegt. 

Pflichtvorsorge: Sicherheit bei besonderen Gefährdungen

Die Pflichtvorsorge ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine erhöhte Gesundheitsgefährdung besteht. Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Hierbei ist immer nur der Beratungsteil verpflichtend, nicht etwa eine Untersuchung, Impfung etc. und es wird keine Eignung festgestellt.

Angebotsvorsorge: Prävention durch freiwillige Teilnahme

Die Angebotsvorsorge muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aktiv angeboten werden. Ob sie angenommen wird, liegt aber in der Entscheidung der Beschäftigten. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Prävention arbeitsbedingter Beschwerden.

Wunschvorsorge: Individuelle Gesundheitsberatung

Die Wunschvorsorge kann jederzeit von Beschäftigten eingefordert werden und muss, sofern eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, durch den Arbeitgeber gewährt werden. Sie stärkt die Eigenverantwortung und ermöglicht eine individuelle gesundheitliche Abklärung.


Titelbild: iStock.com / fintastique

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